Zum Inhalt springen

Wissen

Volontariat in Deutschland: Ausbildung, Vergütung und Rechtslage

„Volontariat“ ist in Deutschland kein gesetzlich festgelegter Begriff. In Redaktionen ist meist eine zweijährige Ausbildung gemeint. Für Tageszeitungen und Zeitschriften gibt es dafür Tarifverträge. In Pressestellen, Agenturen und Museen regelt vor allem der einzelne Vertrag, was gilt.

Was ein Volontariat rechtlich ist

Meist gilt für ein Volontariat § 26 Berufsbildungsgesetz. Daraus ergeben sich mehrere Ansprüche:

  • Vergütung. Sie muss angemessen sein und mindestens einmal im Jahr steigen. Die gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende gilt hier nicht.
  • Kündigung. Nach der Probezeit kann der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund kündigen.
  • Zeugnis. Es nennt Art, Dauer und Ziel der Ausbildung und das Gelernte. Auf Wunsch enthält es auch Angaben zu Leistung und Verhalten.
  • Sozialversicherung, Urlaub, Arbeitszeit. Sie sind sozialversichert. Bundesurlaubsgesetz und Arbeitszeitgesetz gelten auch in der Ausbildung.

Überwiegt im Alltag die Arbeitsleistung, liegt ein Arbeitsverhältnis vor. Wie der Vertrag die Stelle nennt, spielt dafür keine Rolle.

Was die Tarifverträge der Presse vorsehen

Für Tageszeitungen und für Zeitschriften gibt es je einen Tarifvertrag über das Volontariat. Der für Tageszeitungen umfasst seit seiner Neufassung 2016 auch Online-, Bild- und Videoredaktionen. Beide sehen im Kern dasselbe vor:

  • Zwei Jahre Dauer. Mit journalistischer Vorerfahrung ist eine Verkürzung auf bis zu 15 Monate möglich. Verlängern lässt sich nur ein Zeitungsvolontariat, um höchstens drei Monate.
  • Mindestens drei Ressorts, jedes mindestens zwei Monate.
  • Mindestens vier Wochen Kurse an einem anerkannten Institut für journalistische Bildung, möglichst im ersten Jahr, auf Kosten des Verlags.
  • Eine benannte Redakteurin oder ein benannter Redakteur betreut Sie. Grundlage ist ein Ausbildungsplan.
  • Spätestens drei Monate vor dem Ende erfahren Sie, ob Sie übernommen werden. Bei einer Absage steht Ihnen sofort ein Zwischenzeugnis zu.

Die Höhe der Vergütung steht im Gehaltstarifvertrag.

Für wen der Tarif gilt

Ein Tarifvertrag bindet nur Verlage, die mit Tarifbindung im Verlegerverband sind. Nicht jeder Verlag ist das, auch nicht jede Redaktionsgesellschaft eines Zeitungshauses. Der Volontariatstarif für Zeitschriften ist in den alten Bundesländern allgemeinverbindlich und gilt dort für jeden Zeitschriftenverlag. Für die Höhe der Vergütung verweist er auf den Gehaltstarifvertrag. Der ist nicht allgemeinverbindlich.

Die öffentlich-rechtlichen Sender bilden in eigenen Volontariaten aus. Dauer und Bezahlung unterscheiden sich von Sender zu Sender.

Volontariate ohne Tarifvertrag

In Pressestellen, PR-Agenturen und Museen gibt es meist keinen Tarif. Dauer, Inhalt und Vergütung stehen dann nur im Vertrag. Das Berufsbildungsgesetz gilt trotzdem.

Für Museen empfiehlt der Fachverband zwei Jahre, einen Ausbildungsplan über alle Bereiche des Hauses und keine Station über zwölf Monate. Verbindlich ist das nicht.

Volontariat und Mindestlohn

Das Mindestlohngesetz gilt für Beschäftigte und für viele Praktika. Eine praktische Ausbildung, die einer Berufsausbildung vergleichbar ist, nimmt es aus. Die Gesetzesbegründung nennt dafür ausdrücklich Volontariate.

Das Bundesarbeitsgericht hat 2020 Merkmale einer solchen Ausbildung genannt, darunter festgelegte Lernziele und ein Ausbildungskonzept.

Fehlen Plan, Betreuung und Kurse und arbeiten Sie wie eine angestellte Fachkraft mit, kann ein Arbeitsverhältnis vorliegen. Dann gilt der Mindestlohn.

Übernahme

Eine Übernahme ist nicht garantiert. Sitzen Sie im Betriebsrat oder in der Jugend- und Auszubildendenvertretung, gilt § 78a Betriebsverfassungsgesetz. Sie können dann in den letzten drei Monaten schriftlich verlangen, unbefristet weiterbeschäftigt zu werden. Nach der Rechtsprechung gilt das für Volontäre nur bei einem geregelten Ausbildungsgang von mindestens zwei Jahren.

Beratung

Die Journalistengewerkschaften beraten ihre Mitglieder auch zu Volontariatsverträgen. Im Haus sind Betriebsrat oder Personalrat zuständig, für eine rechtliche Prüfung eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Häufige Fragen

Ist ein Volontariat in Deutschland bezahlt?

Ja. Das Berufsbildungsgesetz verlangt eine angemessene Vergütung, die mindestens einmal im Jahr steigt. Ein unbezahltes Volontariat ist damit nicht vereinbar. An tarifgebundenen Zeitungen und Zeitschriften steht die Höhe im Gehaltstarifvertrag, sonst im Vertrag.

Gilt der Mindestlohn für Volontärinnen und Volontäre?

Nach der Gesetzesbegründung nicht, wenn das Volontariat wie eine Ausbildung aufgebaut ist, mit Plan, Betreuung und Kursen. Arbeiten Sie überwiegend wie eine Fachkraft mit, kann ein Arbeitsverhältnis vorliegen. Dann gilt der Mindestlohn.

Was ist der Unterschied zwischen Volontariat und Praktikum?

Ein Volontariat ist eine geplante Ausbildung, meist über zwei Jahre, und bereitet auf den Beruf vor. Ein Praktikum ist kürzer und dient dem Kennenlernen oder gehört zum Studium. Für Praktika gilt der Mindestlohn, außer etwa bei Pflichtpraktika und bei Praktika bis zu drei Monaten zur Orientierung oder neben dem Studium.

Gibt es während eines Volontariats Kindergeld?

Nur wenn das Volontariat als Berufsausbildung gilt. Kindergeld gibt es bis zum 25. Geburtstag für Kinder in Berufsausbildung. Dafür muss das Lernen im Vordergrund stehen. Haben Volontärinnen und Volontäre vor allem mitgearbeitet, haben Finanzgerichte den Anspruch mehrfach verneint.

Stand: 11.10.2026. Alle Themen