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Das Gehalt im Stelleninserat: was in Deutschland gilt
In Deutschland müssen Sie im Stelleninserat kein Gehalt nennen. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie sieht vor, dass Bewerbende das Einstiegsgehalt oder eine Spanne früh erfahren. Umgesetzt ist sie in Deutschland noch nicht. Diese Seite gibt den Stand vom Oktober 2026 wieder.
Was heute gilt
Kein Gesetz schreibt in Deutschland vor, im Stelleninserat ein Gehalt anzugeben. Das Entgelttransparenzgesetz von 2017 gilt weiter. Es regelt Ansprüche von Beschäftigten. Für Bewerbende enthält es keine Regeln. Die meisten Stellenanzeigen in Deutschland nennen keines.
Was die EU-Richtlinie verlangt
Die Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970 regelt in Artikel 5 die Zeit vor der Einstellung. Dieser Artikel gilt für alle Arbeitgeber, unabhängig von ihrer Größe.
- Einstiegsgehalt oder Spanne. Bewerbende haben Anspruch auf diese Information. Sie muss auf objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien beruhen. Gilt ein Tarifvertrag, gehören dessen einschlägige Bestimmungen dazu.
- Zeitpunkt. Die Angabe muss so früh kommen, dass fundiert über das Gehalt verhandelt werden kann. Als Beispiele nennt die Richtlinie das Inserat und die Zeit vor dem Vorstellungsgespräch.
- Frühere Gehälter. Arbeitgeber dürfen Bewerbende nicht nach ihrem bisherigen Gehalt fragen.
Wie weit die Umsetzung ist
Die Frist zur Umsetzung endete am 7. Juni 2026. Deutschland hat sie nicht eingehalten. Ein deutsches Gesetz dazu gibt es noch nicht (Stand Oktober 2026).
Solange es fehlt, gilt die Richtlinie gegenüber privaten Arbeitgebern nicht unmittelbar. Gerichte legen das geltende Recht aber so weit wie möglich im Sinne der Richtlinie aus. Ob das deutsche Gesetz die Angabe im Inserat verlangen wird, steht noch nicht fest.
Das Gehalt und das AGG
§ 11 AGG verbietet Ausschreibungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen. Das gilt auch für das Gehalt. Gehaltsangaben dürfen nicht an Geschlecht, Herkunft, Alter oder ein anderes Merkmal aus § 1 AGG anknüpfen. Ein Gehalt, das mit dem Lebensalter steigt, benachteiligt zum Beispiel Jüngere. Verstößt ein Inserat gegen § 11 AGG, werten Gerichte das als Indiz für eine Benachteiligung (§ 22 AGG). Abgelehnte Bewerbende können dann eine Entschädigung verlangen (§ 15 AGG).
Auch ohne Betrag im Inserat gilt gleiches Entgelt für gleiche und gleichwertige Arbeit. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 2023 rechtfertigt es keinen Unterschied, dass ein Kollege besser verhandelt hat als eine Kollegin. Unterschiede brauchen sachliche Gründe, etwa Qualifikation oder Berufserfahrung.
Der Mindestlohn als Untergrenze
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt der gesetzliche Mindestlohn. Ein Gehalt im Inserat darf ihn, auf die Arbeitsstunden umgerechnet, nicht unterschreiten. Seine Höhe wird regelmäßig angepasst.
Auch Praktika fallen nach § 22 MiLoG grundsätzlich darunter. Ausgenommen sind Pflichtpraktika und freiwillige Praktika bis zu drei Monaten zur Orientierung vor oder neben Ausbildung oder Studium. Für ein Praktikum nach dem Studienabschluss gilt keine dieser Ausnahmen.
So geben Sie ein Gehalt an
- Brutto und Bezugsgröße. Nennen Sie den Bruttobetrag pro Monat oder pro Jahr.
- Monatsgehälter. Üblich sind zwölf. Kommen ein dreizehntes Gehalt, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld dazu, schreiben Sie das in die Beschreibung.
- „ab“. Mit „ab“ nennen Sie die Untergrenze. Eine Spanne können Sie in der Beschreibung angeben.
- Wochenstunden. Bei Teilzeit sagen Sie, ob der Betrag für Vollzeit gilt oder für die genannten Stunden.
- Variabler Anteil. Tragen Sie das feste Gehalt als Betrag ein und kennzeichnen Sie Bonus oder Provision als variablen Anteil.
- Freie Mitarbeit. Hier passt ein Tagessatz oder eine Projektpauschale. Der Mindestlohn gilt dafür nicht.
Minijob, Ehrenamt, Stipendium
- Ein Minijob, hier die Anstellungsart „Geringfügig“, ist ein Arbeitsverhältnis. Der Mindestlohn gilt. Für die Gehaltsangabe gilt dasselbe wie bei jeder anderen Stelle.
- Ein Ehrenamt ist kein Arbeitsverhältnis. Der Mindestlohn gilt dafür nicht (§ 22 Abs. 3 MiLoG). Im Inserat steht „Unentgeltlich“. Ein unbezahltes Praktikum wird nicht dadurch zum Ehrenamt, dass man es so nennt.
- Ein Stipendium begründet ebenfalls kein Arbeitsverhältnis. Ist es dotiert, gehört der Betrag ins Inserat. Fehlt er, steht dort „Nicht dotiert“.
Wie diese Börse damit umgeht
Die Gehaltsangabe ist freiwillig. Ohne Betrag steht im Inserat „Gehalt nach Vereinbarung“.
Geben Sie ein Gehalt an, erfassen Sie Betrag und Bezugsgröße getrennt, dazu wahlweise „ab“, einen variablen Anteil und die Wochenstunden. Betrag und Bezugsgröße gehen über die strukturierten Daten an Google, eine Projektpauschale ausgenommen. Ist ein Gehalt angegeben, prüft die Redaktion, ob es zu Stelle und Arbeitszeit passt.
Praktikumsinserate sind kostenlos, wenn ein Entgelt angegeben ist (AGB 12.4). Ehrenamtsinserate sind kostenlos, wenn eine gemeinnützige Organisation ausschreibt (AGB 12.5). Bei einem dotierten Stipendium verlangen die AGB den Betrag (AGB 12.6).
Häufige Fragen
Muss in Deutschland ein Gehalt in der Stellenanzeige stehen?
Nein. Stand Oktober 2026 gibt es dafür keine gesetzliche Pflicht. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie verlangt, dass Bewerbende das Einstiegsgehalt oder eine Spanne früh genug erfahren, etwa im Inserat oder vor dem Vorstellungsgespräch. Deutschland hat sie noch nicht umgesetzt.
Ab wann gilt die Entgelttransparenzrichtlinie in Deutschland?
Erst mit einem deutschen Gesetz. Die Frist zur Umsetzung ist am 7. Juni 2026 abgelaufen. Ein Gesetz gibt es noch nicht (Stand Oktober 2026). Bis dahin gilt die Richtlinie gegenüber privaten Arbeitgebern nicht unmittelbar.
Was bedeutet „Gehalt nach Vereinbarung“?
Das Inserat nennt keinen Betrag. Das Gehalt wird im Bewerbungsverfahren festgelegt. Auch dann gilt gleiches Entgelt für gleiche und gleichwertige Arbeit. Ein besseres Verhandlungsergebnis allein rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keinen Unterschied zwischen Frauen und Männern.
Muss ein Praktikum in Deutschland bezahlt werden?
Meist ja. Nach § 22 MiLoG gilt der Mindestlohn grundsätzlich auch für Praktika. Ausgenommen sind Pflichtpraktika und freiwillige Praktika bis zu drei Monaten zur Orientierung vor oder neben Ausbildung oder Studium.
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